Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Essensbons sind länderspezifisch.

  • Gutscheine für Mahlzeiten in Gaststätten können bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln (Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Fleischhauereien) können bis zu einem Betrag von 2 Euro pro Arbeitstag steuerfrei ausbezahlt werden.
  • Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter.
  • Betreibt ein Lebensmittelgeschäft, eine Bäckerei oder Fleischerei auch einen gastgewerblichen Betrieb ist die Anwendung des erhöhten Freibetrags nur dann möglich, wenn dieser organisatorisch und durch einen eigenen Verrechnungskreis (eigene Kassa) getrennt ist, sodass die Einlösung beim Gastgewerbebetrieb nachvollziehbar ist.
  • Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine sowohl kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (einschließlich Wochenenden) als auch für die Verpflegung anderer Personen einlösen.
  • Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine für Mahlzeiten auch einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt oder durch einen Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.

Hier finden Sie den detaillierten Gesetzestext für Österreich.

Die Verpflegungszulage in Form von Lunch-Checks bis 180 Franken pro MitarbeiterIn pro Monat müssen nicht als Lohn ausgewiesen werden. Dennoch sind die Lunch-Checks auf dem Lohnausweis ersichtlich, genauso wie die Lunch-Checks per 180 Franken mit und ohne Arbeitnehmeranteil.

Gemäß Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) Schweizerische Eidgenossenschaft Stand 1. Jänner 2024:

Verpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV); es sei denn,

  • die Entschädigung für die übliche Verpflegung sei bloss geringfügig, werde nicht bar ausgerichtet und deren Wert lasse sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen. Übersteigt der Wert bzw. die Verbilligung von Lunch-Checks und anderen Gutscheinen für Restaurants oder Essenslieferungen Fr. 180.– pro Monat, so gilt der darüber liegende Betrag jedoch in jedem Fall als massgebender Lohn.

 

Wie erfolgt die Lohndeklaration?

Die Abgabe von Lunch-Checks ist bis zur von den AHV festgelegten Limit (Stand 1.1.2014:  Franken 180 pro Monat) mit einem Kreuz im Feld G des Lohnausweises zu deklarieren; darüber hinausgehende Beiträge sind zusätzlich zum Lohn im Sinne von Ziffer 1 des Lohnausweises zu addieren.

Im Gegensatz zu Lunch-Checks ist die Barentschädigung für die Verpflegung AHV-pflichtig!

Je nach Höhe des Arbeitgeberbeitrags sind die Lunch-Checks wie folgt zu deklarieren:

Beispiel 1: Ausgabe der Lunch-checks bis CHF 180.- pro Monat kostenlos.

Der Beitrag von CHF 180.- wird nicht überschritten. Nur Feld G (Kantinenverpflegung / Lunch-Checks ) ankreuzen.

Beispiel 2: Ausgabe der Lunch-checks im Betrag von CHF 300.- pro Monat zum halben Preis (d.h. der/die MitarbeiterIn bezahlt dafür CHF 150.- ).

Der Arbeitgeberbeitrag von CHF 180.- wird nicht überschritten. Nur Feld G (Kantinenverpflegung / Lunch-Checks ) ankreuzen.

Beispiel 3: Ausgabe der Lunch-checks im Betrag von CHF 240.- kostenlos pro Monat.

Differenz von CHF 60.- (CHF 720.- p.a.) als steuerpflichtigen Betrag (Ziff. 2.1) ausweisen und Feld G (Kantinenverpflegung / Luch-Checks ) ankreuzen.

Die Infos für den Essenszuschuss via digibon in Deutschland finden Sie hier www.digibon.de

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